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Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Bedingungen sind für Foto- und Videoproduktionen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Sie sind nicht für Verträge mit Verbrauchern vorgesehen. Vertragspartner ist Marcus Hartelt, handelnd unter EVENT FRAMES. Julia Hänel ist projektbezogene Videopartnerin, nicht Mitbetreiberin.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Maßgeblich ist die vor Vertragsschluss vereinbarte Fassung; spätere Änderungen der Website ändern einen bestehenden Auftrag nicht. Diese Bedingungen werden nur durch Vereinbarung Bestandteil eines Vertrags.
Marcus HarteltFalkenberger Str. 143E
13088 Berlin
Deutschland
hey@event-frames.de
+49 160 5667422
Anfrage und verbindliche Buchung
Eine Anfrage allein reserviert noch keinen Termin und löst keinen kostenpflichtigen Auftrag aus. EVENT FRAMES erstellt auf Grundlage der besprochenen Eckdaten ein Angebot. Ein Vertrag kommt durch dessen Annahme innerhalb einer darin genannten Bindungsfrist oder durch eine anderweitige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Abweichende Annahmen sind zunächst als neuer Vorschlag abzustimmen.
Angebot und Buchung sollen zur nachvollziehbaren Dokumentation in Textform, etwa per E-Mail, bestätigt werden. Der Vorrang tatsächlich getroffener individueller Abreden bleibt unberührt.
Leistungsumfang und Briefing
Das Angebot beschreibt Datum, Ort, Einsatzzeiten, Foto- oder Videoleistungen, vereinbarte Ergebnisse, Bearbeitung, Liefertermine und Nutzungsrechte. Besondere Anforderungen, relevante Personen und unverzichtbare Programmpunkte sind vorab abzustimmen. Die Zahl der Aufnahmen, Filmlänge und bestimmte Motive sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart sind.
Der Auftraggeber stellt die nötigen Informationen, Zugänge und einen erreichbaren Ansprechpartner bereit. Verzögerungen oder Änderungen des Ablaufs werden möglichst früh mitgeteilt. Ihre Auswirkungen auf Leistung, Termine und Kosten werden gemeinsam abgestimmt; zusätzliche Kosten entstehen nicht allein durch eine einseitige Ankündigung.
Honorar und Zahlung
Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar einschließlich der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer und Nebenkosten. Zahlungsfristen und Teilzahlungen werden im Angebot festgelegt; ohne besondere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregeln.
Eine Anzahlung ist nur geschuldet, wenn Höhe und Fälligkeit vorab vereinbart wurden. Sie wird auf die Schlussabrechnung angerechnet und bei einer Vertragsbeendigung im Rahmen der rechtlich geschuldeten Abrechnung berücksichtigt. Es gibt keine pauschale Regel, wonach jede Anzahlung endgültig verfällt.
Reise und Zusatzleistungen
Anfahrt, Reisezeit, Übernachtung und sonstige Nebenkosten werden vor der Buchung im Angebot beziffert oder anhand einer klar vereinbarten Berechnungsgrundlage festgelegt. Nicht vereinbarte Zusatzkosten werden nicht automatisch berechnet.
Zusätzliche Stunden, weitere Bearbeitungen oder Änderungen des vereinbarten Umfangs bedürfen einer Abstimmung über Leistung, Preis und Auswirkungen auf die Lieferung. Maßgeblich ist der vereinbarte Zusatzauftrag; ein eigenmächtiger Einsatz begründet keinen pauschalen Mehrvergütungsanspruch.
Terminverschiebung
Bei einer gewünschten Verschiebung prüfen wir gemeinsam einen Ersatztermin. Eine Verschiebung wird erst durch eine entsprechende Vereinbarung verbindlich. Dabei werden bereits erbrachte Leistungen, nicht mehr vermeidbare Kosten und vorhandene Zahlungen nachvollziehbar berücksichtigt.
Kommt keine Einigung über einen Ersatztermin zustande, ist zu klären, ob und wie der ursprüngliche Auftrag durchgeführt oder beendet wird. Eine bloße Terminänderung wird nicht automatisch zugleich als Absage und neuer voller Auftrag abgerechnet. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Absage und Stornierung
Eine Absage sollte möglichst früh per E-Mail mitgeteilt werden. Maßgeblich ist ihr Zugang bei EVENT FRAMES vor dem vereinbarten Beginn des abgesagten Einsatzes. Ein Tag entspricht dabei 24 Stunden. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Soweit der Auftrag als Werkvertrag einzuordnen ist und der Auftraggeber vor Fertigstellung frei kündigt, berechnen wir die verbleibende Vergütung nach § 648 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und gesetzlich anzurechnenden anderweitigen Erwerbs. Wir legen die Berechnung nachvollziehbar dar. Für den noch nicht erbrachten Teil begrenzen wir diese Vergütung zusätzlich wie folgt:
| Zugang der Absage vor Einsatzbeginn | Höchstgrenze für noch nicht erbrachte Leistungen |
|---|---|
| Mindestens 14 Tage (ab 336 Stunden) | 0 % |
| Ab 7 bis unter 14 Tage (168 bis unter 336 Stunden) | 25 % |
| Ab 3 bis unter 7 Tage (72 bis unter 168 Stunden) | 50 % |
| Weniger als 3 Tage (unter 72 Stunden) | 75 % |
Die Prozentwerte sind Höchstgrenzen, keine automatisch fälligen Pauschalen oder Mindesthonorare. Sie beziehen sich auf die noch nicht erbrachte Netto-Leistungsvergütung des abgesagten Auftrags, ohne gesonderte Reise- und Fremdkosten. Ersparte Aufwendungen, nicht anfallende Kosten und anzurechnende Ersatzaufträge mindern den Anspruch. Dem Auftraggeber steht ausdrücklich der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Vergütungsanspruch beziehungsweise Ausfall besteht.
Bereits erbrachte, beauftragte Leistungen sowie vorab vereinbarte, nachweislich nicht mehr vermeidbare und nicht erstattungsfähige Fremdkosten werden getrennt abgerechnet, soweit sie rechtlich geschuldet sind. Das gilt auch bei einer Absage mindestens 14 Tage vorher; die 0-%-Grenze betrifft ausschließlich die noch nicht erbrachten Leistungen. Dieselbe Position wird niemals doppelt berechnet.
Anzahlungen werden auf die Abrechnung angerechnet; ein verbleibendes Guthaben wird erstattet. Für eine berechtigte Beendigung aus wichtigem Grund, einen gesetzlichen Rücktritt oder andere Vertragsarten gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln. Die vorstehenden Höchstgrenzen begründen dafür keinen eigenständigen Zahlungsanspruch.
Krankheit und unvorhersehbarer Ausfall
Bei Krankheit oder einem anderen erheblichen Hindernis informiert EVENT FRAMES den Auftraggeber unverzüglich. Wir besprechen, ob eine geeignete Ersatzperson oder ein anderer Termin möglich ist. Ein Austausch einer ausdrücklich persönlich gebuchten Leistung erfolgt nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Ist die Leistung nicht möglich, gelten die gesetzlichen Regeln zu Leistungshindernissen, Gegenleistung und gegebenenfalls Schadensersatz. Für nicht geschuldete Leistungen vereinnahmte Zahlungen werden erstattet. Eine pauschale Befreiung von jeder Haftung oder ein automatischer Anspruch auf das gesamte Honorar wird nicht vereinbart.
Auswahl, Bearbeitung und Lieferung
EVENT FRAMES übernimmt die Auswahl und die vereinbarte Bearbeitung der Aufnahmen beziehungsweise den Videoschnitt. Der besprochene Stil und die vereinbarten Ergebnisse bilden den Rahmen. Korrekturschleifen, besondere Retuschen und zusätzliche Schnittfassungen werden im Angebot beschrieben.
Liefertermin, Dateiformate, Auflösung und digitaler Übergabeweg werden vorab vereinbart. Gewünschte Eilbilder, etwa am Veranstaltungstag, müssen ausdrücklich abgestimmt werden. Mitwirkungsabhängige Verzögerungen und notwendige Terminänderungen werden frühzeitig besprochen. Gesetzliche Rechte bei Mängeln und eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme bleiben unberührt.
RAW-Dateien und Rohmaterial
Gegenstand der Lieferung sind die vereinbarten fertigen Dateien. RAW-Dateien, unbearbeitetes Videomaterial und offene Projektdateien gehören nur dann zur Lieferung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Angebot soll einen solchen Bedarf, zusätzliche Aufbereitung und die Nutzungsrechte gesondert regeln.
Eine dauerhafte Archivierung oder erneute Bereitstellung ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet. Aufbewahrungsdauer und Löschung des Produktionsmaterials sind projektbezogen abzustimmen. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten bleiben bestehen.
Nutzungsrechte
Die eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Zu klären sind insbesondere Medien und Zwecke wie Website, Social Media, Presse oder Werbung, räumlicher und zeitlicher Umfang, Exklusivität, Weitergabe und gegebenenfalls Bearbeitungsrechte. Die Buchung allein vermittelt keine uneingeschränkten oder exklusiven Rechte. Für nicht ausdrücklich geregelte Nutzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 31 Abs. 5 UrhG.
Eine weitergehende Verwendung oder Übertragung an Dritte ist vorab abzustimmen, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Umfang oder einer gesetzlichen Befugnis gedeckt ist. Die Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Die Handhabung einer Urheberbenennung wird im Angebot geklärt; gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
Personen und Rechte Dritter
Vor der Produktion klären die Parteien die erforderlichen Zugangs-, Haus-, Marken-, Musik- und Persönlichkeitsrechte sowie datenschutzrechtliche Informationen und gegebenenfalls Einwilligungen. Der Auftraggeber organisiert die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Freigaben und informiert über erkennbare Einschränkungen. EVENT FRAMES erfüllt die eigenen gesetzlichen Pflichten.
Ein Auftrag oder eine Teilnahme am Event ersetzt keine erforderliche Einwilligung einer abgebildeten Person. Die Verantwortung für die spätere Verwendung richtet sich nach der tatsächlichen Rolle und der konkreten Nutzung. Es wird keine verschuldensunabhängige, unbegrenzte Freistellung zulasten des Auftraggebers vereinbart.
Eigene Referenzen
EVENT FRAMES darf Kundenlogos, Projektnamen sowie Foto- und Videoaufnahmen nicht allein aufgrund der Buchung uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen. Eine Referenzverwendung wird gesondert mit dem Auftraggeber abgestimmt. Erforderliche Rechte und Freigaben betroffener Personen oder weiterer Rechteinhaber müssen zusätzlich vorliegen.
Umfang, Medien und mögliche Einschränkungen einer Freigabe werden dokumentiert. Gesetzliche Widerrufs- und Widerspruchsrechte betroffener Personen bleiben unberührt.
Haftung und gesetzliche Rechte
Für Haftung, Mängel und sonstige Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es gelten keine zusätzlichen Haftungsbeschränkungen, verkürzten Mängelfristen oder pauschalen Ausschlussfristen.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang. Im Übrigen bleiben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wird durch diese Bedingungen nicht begründet.